Hat das UN-Menschenrechtskomitee den § 3h des österreichischen Verbotsgesetzes zur Makulatur gemacht? Im Pressespiegel der Deutschland-Bewegung vom August 2012 weist der ehemalige grüne Bundestagsabgeordnete Alfred Mechtersheimer auf einen auch für Österreich wichtigen Entscheid des Menschenrechtskomitees der Vereinten Nationen hin: „Bereits vor einem Jahr hat das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen einen sensationellen Entschluß gefaßt, der in Deutschland weder von der Politik noch von der Öffentlichkeit richtig wahrgenommen wurde. Dabei ist der Genfer Beschluß vom Juli 2011 (CCPR/C/GC/34 Abs. 49) für Deutschland verbindlich, weil das Land Unterzeichner der Menschenrechtskommission ist. Außerdem ist der Bezug zum vielkritisierten § 130 des deutschen Strafgesetzbuches eindeutig, wenn es in dem Beschluß heißt: „Gesetze, welche den Ausdruck von Meinungen zu historischen Fakten unter Strafe stellen, sind unvereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Konvention den Unterzeichnerstaaten hinsichtlich der Respektierung der Meinungs-, und Meinungsäußerungsfreiheit auferlegt.“
Mechtersheimer stellt im Anschluß die Frage, wie der Widerspruch von internationalem Recht und dem deutschen Verbot der Holocaust-Leugner aufgehoben werden kann: „Man muß davon ausgehen, daß die deutsche Politik, sowohl Bundesregierung als auch Bundestag, alles tun werden, das Problem zu ignorieren, zumindest auf die lange Bank zu schieben. Jedenfalls ist die Grundlage des § 130 noch brüchiger als sie ohnehin bereits war. Deshalb ist folgendes erforderlich: Auf allen Ebenen muß das Thema publik gemacht werden, so durch Leserbriefe (siehe z. B. denjenigen von Herrn Gustav Fröhlich in der FAZ vom 14. März 2012). Außerdem muß die Bundesregierung gefragt werden, was sie zu tun gedenke um den Widerspruch aufzulösen.“
Diese Vorgehensweise ist auch in Österreich zu wählen, zumal der Entscheid des Menschenrechtskomitees nach wie vor völlig unbekannt ist.: Nicht weil es darum geht, Verbrechen des Nationalsozialismus zu leugnen, sondern weil jegliche staatliche Meinungsdiktatur per se und in jedem Fall abzulehnen ist.
A.L.