Homosexualität gilt als Asylgrund in der EU, wenn im Heimatland deswegen Verfolgung droht. Im Zweifelsfall wurden aber immer wieder psychologische Tests durchgeführt, um festzustellen, ob die sexuelle Orientierung tatsächlich gegeben oder nur vorgeschoben ist. Dies wurde nach der Klage eines Afrikaners nun vom Europäischen Gerichtshof verboten. In der Zukunft reicht also die bloße Behauptung homosexueller Orientierung, um Asyl zu erhalten, selbst wenn es noch so offensichtlich ist, daß der Asylforderer damit eine bloße Lüge ausspricht.